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Aufnahmeantrag
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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Clubs

      Der Verein ("Club") führt den Namen "Modell-Club-Abensberg (MCA)            e.V." Er hat seinen Sitz in Abensberg und ist unter der Nummer 188 in          das Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Clubs

      1. Zweck des Clubs ist die Förderung und die Pflege des Modellsports              und die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder auf              diesem Gebiet, unter Ausschluss religiöser und gesellschaftlicher                  Unterschiede sowie politischer und gewerblicher Zwecke.

      2. Dazu gehört insbesondere

          a. Betätigungsmöglichkeiten in allen Modellsportbereichen und zu                    technischen Studien,

          b. Pflege der Freundschaft zwischen Modellsportlern des In- und                      Auslandes und die Förderung

              internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der                      Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

          c. Veranstaltungen von Zusammenkünften, Vorträgen und                                  Wettbewerben,

          d. Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter                            Beachtung der Jugendschutzbestimmungen sowie die                                    Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Jugendpflege,

          e. Wahrung der Interessen der Modellsportler gegenüber                                    Körperschaften, Behörden und sonstigen Stellen,

          f. Zusammenarbeit mit anderen Modellsportvereinen.

 

§ 3 Mitgliedschaft im Club

      1. Mitglieder des Clubs können werden

          a. Ordentliche Mitglieder,

          b. Ehrenmitglieder,

          c. Fördermitglieder.

 

§ 4 Ordentliche Mitglieder

      Ordentliche Mitglieder sind alle Personen die im Besitz der bürgerlichen        Ehrenrechte sind.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

      Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden wer sich im besonderen Maße        um den Club und dessen Ziele verdient gemacht hat. Über eine                    Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Ausschuss des Clubs.

 

§ 6 Fördermitglieder

      Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden.            Die Fördermitglieder haben die Rechte und Pflichten der Ordentlichen          Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 7 Emblem

      Wahrzeichen ist ein Emblem mit stilisiertem Flug-, Auto- und                          Schiffsmodell.

 

§ 8 Aufnahme der Mitglieder

      a. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei                        Minderjährigen muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter                          unterzeichnet sein. Die Aufnahme wird durch den Vorstand                            beschlossen.

      b. Fördermitgliedschaften müssen ebenfalls schriftlich beantragt                        werden. Die Aufnahme wird durch den Vorstand beschlossen.

 

§ 9 Beiträge

      a. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge              verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit beschließt der Club-Ausschuss.

      b. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der              Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.

      c. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss

        a. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und                muss spätestens 3 Monate vor Kalenderjahresschluss (maßgebend              ist das Datum des Poststempels) schriftlich an den Vorstand

            gerichtet werden.

        b. Ein Ausschluss kann wegen Beeinträchtigung des Ansehen /                        Interessen des Clubs oder wegen Verletzung der Beitragspflicht                    erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

            Nach diesem Beschluss hat das betroffene Mitglied zwei Wochen                  Zeit um sich schriftlich zu rechtfertigen oder Einspruch zu erheben.                Bei einem Einspruch wird diese Sache dem Ausschuss

            unterbreitet und dieser entscheidet endgültig.

 

§ 11 Geschäftsjahr - Rechnungslegung

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat dafür zu                sorgen, dass das Rechnungswesen und die Cluborganisation die                  Erfüllung der Aufgaben des Clubs zu gewährleisten. Die                                Bestimmungen über Gemeinnützigkeit (vergl. § 12) sind maßgebend.

 

§ 12 Gemeinnützigkeit

        Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige                    Zwecke und ist selbstlos tätig.

        Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.              Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das                          Clubvermögen und erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem

        Ausscheiden noch bei Auflösung des Clubs. Sie erhalten in ihrer                    Eigenschaft als Mitglieder oder Träger von Clubämtern auch keine                sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Der Club darf

        keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die seinem Zweck fremd              sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen                                  berücksichtigen.

 

§ 13 Haftung

        a. Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Clubvermögen.

        b. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des                  Clubs bestehen nicht.

        c. Der Vorstand kann nur Verpflichtungen in Höhe des Clubvermögens              eingehen. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

 

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

        a. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der                                Mitgliederversammlung Sitz und Stimme;

            die Ausübung des Stimmrechtes regeln die Bestimmungen über die              Mitgliederversammlung.

        b. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung lediglich                      einen Sitz.

        c. Das Stimmrecht ruht, wenn der fällige Beitrag ganz oder teilweise                  nicht gezahlt worden ist.

        d. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen seiner                      Zuständigkeit befasste Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes              oder Ausschusses sind für alle Mitglieder bindend.

        e. Ordentliche Mitglieder entrichten Beiträge. Ehrenmitglieder sind                    Beitragsfrei.

            Die Beiträge sind mit dem Versicherungsbeitrag im Voraus fällig und              müssen jährlich entrichtet werden.

        f. Bei Aufnahme in den Club wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die               vom Club-Ausschuss jährlich neu festgesetzt wird. Es müssen die                 von der Deutschen Bundespost geltenden Vorschriften und                           Bestimmungen für den Betrieb von Funkanlagen eingehalten                         werden.

       g. Jedes Mitglied, ausgenommen der Vorstand und Clubausschuss,                 hat die Pflicht und die Aufgabe dem Club aktiv und tatkräftig                           beizustehen. Eine gesonderte Anordnung wird vom Clubausschuss               erstellt.

 

§ 15 Platzordnung für alle Modellsportanlagen des Clubs

        Der vom Clubausschuss erstellten Platzordnung für die                                  Modellsportanlagen ist Folge zu leisten!

 

§ 16 Organe des Clubs

       a. Die Mitgliederversammlung

       b. Der Vorstand

       c. Der Clubausschuss

 

§ 17 Jahreshauptversammlung - Mitgliederversammlungen

        a. Die Jahreshauptversammlung tritt spätestens sechs Monate nach                  Ablauf des Geschäftsjahres zusammen.

            Eine schriftliche Einladung wird mindestens vierzehn Tage vor                      dieser Versammlung an alle Mitglieder versandt.

        b. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung oder während des                    Jahres stattfindenden Mitgliederversammlungen führt der Vorstand                oder sein Stellvertreter.

        c. Über diese Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu                        erstellen. Die gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut                                      niederzuschreiben und dem Vorstand und Protokollführer zur                        Unterschrift vorzulegen.

        d. Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere folgende                      Aufgaben;

            1. Aussprache über den Geschäftsbericht des Vorstandes.

            2. Aussprache über den Kassenbericht des Schatzmeisters und                        dessen Prüfers.

            3. Entlastung des Vorstandes, Schatzmeisters und Protokollführers.

            4. Entlastung des Ausschusses.

            5. Neuwahlen von Vorstand, Schatzmeister, Protokollführer und                        Ausschuss.

            6. Festsetzung von Beiträgen und Gebühren.

        e. Bei Abstimmungen entscheidet - soweit die Satzung nichts anderes              bestimmt - einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Zu einem                  Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine

            Dreiviertelmehrheit erforderlich.

 

§ 18 Kassenprüfung

        Die Kassenprüfung wird von einem aus der Mitte der                                      Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und dem                                Vorstandsvorsitzenden vorgenommen. Die Kassenprüfung muss                  mindestens einmal im Geschäftsjahr vorgenommen werden, kann                aber auch während des Jahres ohne Benachrichtigung

        des Schatzmeisters auf Anlass des Vorstandes erfolgen.

 

§ 19 Vorstand

        Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

        1. Vorstandsvorsitzender ( 1. Vorstand )

        2. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender ( 2. Vorstand )

 

§ 20 Club - Ausschuss

        Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

        a. 1. Vorstand

        b. 2. Vorstand

        c. Schatzmeister

        d. Protokollführer

        e. Drei Clubmitglieder

 

§ 21 Amtszeit

       Die unter § 18 und § 19 genannten Ämter werden auf die Dauer von             zwei Jahren gewählt.

       Diese Ämter werden auf den Vorschlag der Mitglieder von der                       Mitgliederversammlung gewählt.

       Sollte ein Amt eines Mitgliedes aus den § 18 und § 19 seine Amtszeit           nicht zu Ende führen können, so beschließt der verbleibende                         Ausschuss sofort einen Stellvertreter für dieses Amt mit allen

       Rechten und Pflichten bis zur nächsten Wahl.

       Sollte der 1. Vorstand ausscheiden, werden sofort Neuwahlen                       angesetzt.

 

§ 22 Auflösung

        Die Auflösung des Clubs muss schriftlich beantragt werden. Zur                    Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von dreiviertel          aller Stimmberechtigten Mitglieder nötig.

        Bei Auflösung des Clubs ist das Vermögen nach Abzug aller                          Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken zu spenden.                      Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen              erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

       Die Satzung tritt mit der Bestätigung des Registergerichts vorläufig in           Kraft.

       Satzungsänderungen erfolgen wie in § 17 / e.

 

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