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Aufnahmeantrag
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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Clubs

      Der Verein ("Club") führt den Namen "Modell-Club-Abensberg (MCA) e.V."

      Er hat seinen Sitz in Abensberg und ist unter der Nummer 188 in das Vereinsregister beim

      Amtsgericht Kelheim eingetragen.

§ 2 Zweck des Clubs

      1. Zweck des Clubs ist die Förderung und die Pflege des Modellsports und die Wahrung der

          gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder auf diesem Gebiet, unter Ausschluss religiöser

          und gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer und gewerblicher Zwecke.

      2. Dazu gehört insbesondere

          a. Betätigungsmöglichkeiten in allen Modellsportbereichen und zu technischen Studien,

          b. Pflege der Freundschaft zwischen Modellsportlern des In- und Auslandes und die Förderung

              internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des

              Völkerverständigungsgedankens,

          c. Veranstaltungen von Zusammenkünften, Vorträgen und Wettbewerben,

          d. Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen

              sowie die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Jugendpflege,

          e. Wahrung der Interessen der Modellsportler gegenüber Körperschaften, Behörden und sonstigen Stellen,

          f. Zusammenarbeit mit anderen Modellsportvereinen.

§ 3 Mitgliedschaft im Club

      1. Mitglieder des Clubs können werden

          a. Ordentliche Mitglieder,

          b. Ehrenmitglieder,

          c. Fördermitglieder.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

      Ordentliche Mitglieder sind alle Personen die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 5 Ehrenmitglieder

      Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden wer sich im besonderen Maße um den Club und dessen Ziele

      verdient gemacht hat. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Ausschuss des Clubs.

§ 6 Fördermitglieder

      Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Die Fördermitglieder haben die

      Rechte und Pflichten der Ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 7 Emblem

      Wahrzeichen ist ein Emblem mit stilisiertem Flug-, Auto- und Schiffsmodell.

§ 8 Aufnahme der Mitglieder

      a. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag vom

          gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Aufnahme wird durch den Vorstand beschlossen.

      b. Fördermitgliedschaften müssen ebenfalls schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme wird durch

          den Vorstand beschlossen.

§ 9 Beiträge

      a. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe und

          Fälligkeit beschließt der Club-Ausschuss.

      b. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber

          dem Vorstand verpflichtet haben.

      c. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss

        a. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 3 Monate vor

            Kalenderjahresschluss (maßgebend ist das Datum des Poststempels) schriftlich an den Vorstand

            gerichtet werden.

        b. Ein Ausschluss kann wegen Beeinträchtigung des Ansehen / Interessen des Clubs oder wegen

            Verletzung der Beitragspflicht erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

            Nach diesem Beschluss hat das betroffene Mitglied zwei Wochen Zeit um sich schriftlich zu

            rechtfertigen oder Einspruch zu erheben. Bei einem Einspruch wird diese Sache dem Ausschuss

            unterbreitet und dieser entscheidet endgültig.

§ 11 Geschäftsjahr - Rechnungslegung

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen

        und die Cluborganisation die Erfüllung der Aufgaben des Clubs zu gewährleisten. Die Bestimmungen

        über Gemeinnützigkeit (vergl. § 12) sind maßgebend.

§ 12 Gemeinnützigkeit

        Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig.

        Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben keinen

        persönlichen Anspruch auf das Clubvermögen und erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem

        Ausscheiden noch bei Auflösung des Clubs. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder

        Träger von Clubämtern auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Der Club darf

        keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

        hohe Vergütungen berücksichtigen.

§ 13 Haftung

        a. Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Clubvermögen.

        b. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Clubs bestehen nicht.

        c. Der Vorstand kann nur Verpflichtungen in Höhe des Clubvermögens eingehen.

           Dies gilt nur im Innenverhältnis.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

        a. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme;

            die Ausübung des Stimmrechtes regeln die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

        b. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung lediglich einen Sitz.

        c. Das Stimmrecht ruht, wenn der fällige Beitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt worden ist.

        d. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeit befasste Beschlüsse

            und Weisungen des Vorstandes oder Ausschusses sind für alle Mitglieder bindend.

        e. Ordentliche Mitglieder entrichten Beiträge. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

            Die Beiträge sind mit dem Versicherungsbeitrag im Voraus fällig und müssen jährlich entrichtet werden.

        f. Bei Aufnahme in den Club wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die vom Club-Ausschuss jährlich neu

           festgesetzt wird. Es müssen die von der Deutschen Bundespost geltenden Vorschriften und Bestimmungen

           für den Betrieb von Funkanlagen eingehalten werden.

       g. Jedes Mitglied, ausgenommen der Vorstand und Clubausschuss, hat die Pflicht und die Aufgabe dem Club

           aktiv und tatkräftig beizustehen. Eine gesonderte Anordnung wird vom Clubausschuss erstellt.

§ 15 Platzordnung für alle Modellsportanlagen des Clubs

        Der vom Clubausschuss erstellten Platzordnung für die Modellsportanlagen ist Folge zu leisten!

§ 16 Organe des Clubs

       a. Die Mitgliederversammlung

       b. Der Vorstand

       c. Der Clubausschuss

§ 17 Jahreshauptversammlung - Mitgliederversammlungen

        a. Die Jahreshauptversammlung tritt spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen.

            Eine schriftliche Einladung wird mindestens vierzehn Tage vor dieser Versammlung an alle Mitglieder versandt.

        b. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung oder während des Jahres stattfindenden Mitgliederversammlungen

            führt der Vorstand oder sein Stellvertreter.

        c. Über diese Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu erstellen. Die gefassten Beschlüsse sind im

            Wortlaut niederzuschreiben und dem Vorstand und Protokollführer zur Unterschrift vorzulegen.

        d. Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben;

            1. Aussprache über den Geschäftsbericht des Vorstandes.

            2. Aussprache über den Kassenbericht des Schatzmeisters und dessen Prüfers.

            3. Entlastung des Vorstandes, Schatzmeisters und Protokollführers.

            4. Entlastung des Ausschusses.

            5. Neuwahlen von Vorstand, Schatzmeister, Protokollführer und Ausschuss.

            6. Festsetzung von Beiträgen und Gebühren.

        e. Bei Abstimmungen entscheidet - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - einfache Mehrheit der

            vertretenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine

            Dreiviertelmehrheit erforderlich.

§ 18 Kassenprüfung

        Die Kassenprüfung wird von einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied

        und dem Vorstandsvorsitzenden vorgenommen. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im

        Geschäftsjahr vorgenommen werden, kann aber auch während des Jahres ohne Benachrichtigung

        des Schatzmeisters auf Anlass des Vorstandes erfolgen.

§ 19 Vorstand

        Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

        1. Vorstandsvorsitzender ( 1. Vorstand )

        2. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender ( 2. Vorstand )

§ 20 Club - Ausschuss

        Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

        a. 1. Vorstand

        b. 2. Vorstand

        c. Schatzmeister

        d. Protokollführer

        e. Drei Clubmitglieder

§ 21 Amtszeit

       Die unter § 18 und § 19 genannten Ämter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

       Diese Ämter werden auf den Vorschlag der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.

       Sollte ein Amt eines Mitgliedes aus den § 18 und § 19 seine Amtszeit nicht zu Ende führen können,

       so beschließt der verbleibende Ausschuss sofort einen Stellvertreter für dieses Amt mit allen

       Rechten und Pflichten bis zur nächsten Wahl.

       Sollte der 1. Vorstand ausscheiden, werden sofort Neuwahlen angesetzt.

§ 22 Auflösung

        Die Auflösung des Clubs muss schriftlich beantragt werden. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses

        ist eine Mehrheit von dreiviertel aller Stimmberechtigten Mitglieder nötig.

        Bei Auflösung des Clubs ist das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten

        Zwecken zu spenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

        Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

       Die Satzung tritt mit der Bestätigung des Registergerichts vorläufig in Kraft.

       Satzungsänderungen erfolgen wie in § 17 / e.

 

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