Satzung
§ 1 Name und Sitz des Clubs
Der Verein ("Club") führt den Namen "Modell-Club-Abensberg (MCA) e.V."
Er hat seinen Sitz in Abensberg und ist unter der Nummer 188 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Kelheim eingetragen.
§ 2 Zweck des Clubs
1. Zweck des Clubs ist die Förderung und die Pflege des Modellsports und die Wahrung der
gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder auf diesem Gebiet, unter Ausschluss religiöser
und gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer und gewerblicher Zwecke.
2. Dazu gehört insbesondere
a. Betätigungsmöglichkeiten in allen Modellsportbereichen und zu technischen Studien,
b. Pflege der Freundschaft zwischen Modellsportlern des In- und Auslandes und die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens,
c. Veranstaltungen von Zusammenkünften, Vorträgen und Wettbewerben,
d. Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen
sowie die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Jugendpflege,
e. Wahrung der Interessen der Modellsportler gegenüber Körperschaften, Behörden und sonstigen Stellen,
f. Zusammenarbeit mit anderen Modellsportvereinen.
§ 3 Mitgliedschaft im Club
1. Mitglieder des Clubs können werden
a. Ordentliche Mitglieder,
b. Ehrenmitglieder,
c. Fördermitglieder.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
§ 5 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden wer sich im besonderen Maße um den Club und dessen Ziele
verdient gemacht hat. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Ausschuss des Clubs.
§ 6 Fördermitglieder
Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Die Fördermitglieder haben die
Rechte und Pflichten der Ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 7 Emblem
Wahrzeichen ist ein Emblem mit stilisiertem Flug-, Auto- und Schiffsmodell.
§ 8 Aufnahme der Mitglieder
a. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen muss der Antrag vom
gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Aufnahme wird durch den Vorstand beschlossen.
b. Fördermitgliedschaften müssen ebenfalls schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme wird durch
den Vorstand beschlossen.
§ 9 Beiträge
a. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe und
Fälligkeit beschließt der Club-Ausschuss.
b. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme gegenüber
dem Vorstand verpflichtet haben.
c. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss
a. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 3 Monate vor
Kalenderjahresschluss (maßgebend ist das Datum des Poststempels) schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden.
b. Ein Ausschluss kann wegen Beeinträchtigung des Ansehen / Interessen des Clubs oder wegen
Verletzung der Beitragspflicht erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Nach diesem Beschluss hat das betroffene Mitglied zwei Wochen Zeit um sich schriftlich zu
rechtfertigen oder Einspruch zu erheben. Bei einem Einspruch wird diese Sache dem Ausschuss
unterbreitet und dieser entscheidet endgültig.
§ 11 Geschäftsjahr - Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen
und die Cluborganisation die Erfüllung der Aufgaben des Clubs zu gewährleisten. Die Bestimmungen
über Gemeinnützigkeit (vergl. § 12) sind maßgebend.
§ 12 Gemeinnützigkeit
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben keinen
persönlichen Anspruch auf das Clubvermögen und erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem
Ausscheiden noch bei Auflösung des Clubs. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder
Träger von Clubämtern auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Der Club darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen berücksichtigen.
§ 13 Haftung
a. Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Clubvermögen.
b. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Clubs bestehen nicht.
c. Der Vorstand kann nur Verpflichtungen in Höhe des Clubvermögens eingehen.
Dies gilt nur im Innenverhältnis.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme;
die Ausübung des Stimmrechtes regeln die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
b. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung lediglich einen Sitz.
c. Das Stimmrecht ruht, wenn der fällige Beitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt worden ist.
d. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeit befasste Beschlüsse
und Weisungen des Vorstandes oder Ausschusses sind für alle Mitglieder bindend.
e. Ordentliche Mitglieder entrichten Beiträge. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
Die Beiträge sind mit dem Versicherungsbeitrag im Voraus fällig und müssen jährlich entrichtet werden.
f. Bei Aufnahme in den Club wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die vom Club-Ausschuss jährlich neu
festgesetzt wird. Es müssen die von der Deutschen Bundespost geltenden Vorschriften und Bestimmungen
für den Betrieb von Funkanlagen eingehalten werden.
g. Jedes Mitglied, ausgenommen der Vorstand und Clubausschuss, hat die Pflicht und die Aufgabe dem Club
aktiv und tatkräftig beizustehen. Eine gesonderte Anordnung wird vom Clubausschuss erstellt.
§ 15 Platzordnung für alle Modellsportanlagen des Clubs
Der vom Clubausschuss erstellten Platzordnung für die Modellsportanlagen ist Folge zu leisten!
§ 16 Organe des Clubs
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der Clubausschuss
§ 17 Jahreshauptversammlung - Mitgliederversammlungen
a. Die Jahreshauptversammlung tritt spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen.
Eine schriftliche Einladung wird mindestens vierzehn Tage vor dieser Versammlung an alle Mitglieder versandt.
b. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung oder während des Jahres stattfindenden Mitgliederversammlungen
führt der Vorstand oder sein Stellvertreter.
c. Über diese Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu erstellen. Die gefassten Beschlüsse sind im
Wortlaut niederzuschreiben und dem Vorstand und Protokollführer zur Unterschrift vorzulegen.
d. Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben;
1. Aussprache über den Geschäftsbericht des Vorstandes.
2. Aussprache über den Kassenbericht des Schatzmeisters und dessen Prüfers.
3. Entlastung des Vorstandes, Schatzmeisters und Protokollführers.
4. Entlastung des Ausschusses.
5. Neuwahlen von Vorstand, Schatzmeister, Protokollführer und Ausschuss.
6. Festsetzung von Beiträgen und Gebühren.
e. Bei Abstimmungen entscheidet - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - einfache Mehrheit der
vertretenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine
Dreiviertelmehrheit erforderlich.
§ 18 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird von einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied
und dem Vorstandsvorsitzenden vorgenommen. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im
Geschäftsjahr vorgenommen werden, kann aber auch während des Jahres ohne Benachrichtigung
des Schatzmeisters auf Anlass des Vorstandes erfolgen.
§ 19 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorstandsvorsitzender ( 1. Vorstand )
2. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender ( 2. Vorstand )
§ 20 Club - Ausschuss
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a. 1. Vorstand
b. 2. Vorstand
c. Schatzmeister
d. Protokollführer
e. Drei Clubmitglieder
§ 21 Amtszeit
Die unter § 18 und § 19 genannten Ämter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Diese Ämter werden auf den Vorschlag der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sollte ein Amt eines Mitgliedes aus den § 18 und § 19 seine Amtszeit nicht zu Ende führen können,
so beschließt der verbleibende Ausschuss sofort einen Stellvertreter für dieses Amt mit allen
Rechten und Pflichten bis zur nächsten Wahl.
Sollte der 1. Vorstand ausscheiden, werden sofort Neuwahlen angesetzt.
§ 22 Auflösung
Die Auflösung des Clubs muss schriftlich beantragt werden. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses
ist eine Mehrheit von dreiviertel aller Stimmberechtigten Mitglieder nötig.
Bei Auflösung des Clubs ist das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten
Zwecken zu spenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Bestätigung des Registergerichts vorläufig in Kraft.
Satzungsänderungen erfolgen wie in § 17 / e.